Werkstatttechnik & Fahrzeugtechnik

Laut der Euro 5-/Euro 6- und der Euro VI-Verordnung gilt: Alle Kfz-Betriebe müssen die Reparatur-und Wartungsinformationen über einen standardisierten Zugang zu den Websites der Hersteller und Importeure erhalten. Die Broschüre wurde aktualisiert, um den Inhalt dem derzeitigen Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene anzupassen.

Reparatur- und Wartungsinformationen sind für die ordnungsgemäße Wartung, Instandhaltung und Reparatur eines modernen Kraftfahrzeuges unabdingbar. Allein in den letzten fünf Jahren sind viele elektronische Systeme, wie das Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP), in die Kraftfahrzeuge eingebaut worden.

Diese elektronischen Systeme werden in Zukunft einen noch höheren Ausstattungsgrad in Kraftfahrzeugen einnehmen. Kfz-Betriebe können nur auf diese Entwicklung reagieren, wenn sie alle Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.

Nach dem Inkrafttreten der Euro 5- und Euro 6-Verordnung und der Durchführungsverordnung müssen ab dem 1. März 2010 Fahrzeug-
hersteller/-importeure alle Reparatur- und Wartungsinformationen online bereitstellen. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt:

  • In die Kategorie 1 fallen alle allgemeinen Reparatur- und Wartungsinformationen; zu dieser Kategorie gehören auch sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen.
  • In die Kategorie 2 fallen alle diebstahlrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen.

Der uneingeschränkte Zugang zu Kategorie 1 wird nur gewährt, wenn der Kfz-Betrieb sich beim jeweiligen Fahrzeughersteller/-importeur registriert hat. Für den Zugang darf dieser folgende Daten verlangen:

  • Name und Adresse des Kfz-Betriebes,
  • Name des Mitarbeiters (eventuell auch die E-Mail-Adresse),
  • Daten für die Rechnungserstellung,
  • Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kfz-Betriebes,
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fahrzeugherstellers/-importeurs müssen akzeptiert werden.

Bei der ersten Registrierung findet vor der Freigabe der Reparatur- und Wartungsinformationen ein interner Plausibilitätsabgleich der vorgelegten Daten durch den Fahrzeughersteller/-importeur statt; dieser kann bis zu 24 Stunden dauern.

Die Anforderungen zur Registrierung nach Kategorie 2 kann der Fahrzeughersteller/-importeur nach seinem eigenen Ermessen durchführen, bis für diese Kategorie ein standardisierter Prozess implementiert ist; dies wird voraussichtlich 2014 der Fall sein.

Danach müssen alle Fahrzeughersteller/-importeure auch den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen nach der Kategorie 2 nach einem standardisierten Prozess gewähren. Dieser besondere Zugang wird dann nur noch mit einem so genannten elektronischen Zertifikat möglich sein.

Detaillierte Informationen über den Erhalt dieses elektronischen Zertifikates werden von der ZDK-Geschäftsstelle rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen

Auf den folgenden Internetseiten einiger Fahrzeughersteller/
-importeure können Kfz-Betriebe an Reparatur-und Wartungsinfor-
mationen gelangen. (Ohne Gewähr oder Haftung für die Richtig-
keit und Vollständigkeit aller Angaben.)

Pkw:

Alfa Romeo

Audi

BMW

Citroen

Daimler

Fiat

Ford

Honda

Hyundai

Jaguar

Kia

Lancia

Land Rover

Mazda

Mitsubishi

Nissan

Opel

Peugeot

Renault

Seat

Skoda

SMART

Suzuki

Tesla

Toyota

Volvo

VW

Nutzfahrzeuge: 

Citroen

DAF

Fiat

Ford

IVECO

MAN

Mercedes Benz

Nissan

Renault

Scania

Volvo

VW

Material zum Download:

Broschüre: Zugang zu technischen Informationen der Fahrzeughersteller
Tabelle: Internetseiten Fahrzeughersteller Importeure Pkw Nfz, Stand: 05/2022

Wie bekannt ist, verursachen Berichte über brennende HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern immer wieder Diskussionen in den Medien. Der Umgang mit verunfallten HV-Fahrzeugen beschäftigt auch Kfz-Betriebe, insbesondere zu den Anforderungen an Abstellbereiche auf sogenannten "Quarantäneplätzen/-flächen" und zu den Gefahren einer zeitversetzten Brandentstehung. 

Sofern Fragen zu dieser Thematik an die Verbandsorganisation gerichtet werden, empfiehlt der ZDK, die nachfolgend aufgeführten Auffassungen zu vertreten, die zwischen der Abteilung Recht, Steuern, Tarife und der Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt abgestimmt sind.

1. Anforderungen an Abstellbereiche ("Quarantäneplätze/-flächen"verunfallter HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern

Die Anforderungen an Abstellbereiche von verunfallten HV-Fahrzeugen mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Anforderungen an Abstellbereiche von Fahrzeugen mit konventionellen Antrieben. 

Abstellflächen für Altfahrzeuge im Freien, die die gesetzlichen Vorgaben der Altfahrzeugverordnung erfüllen, können unter anderem als "Quarantäneplätze/-flächen" dienen. Aus Brandschutzgründen sollte der Abstand zwischen verunfallten HV-Fahrzeugen und Brandlasten (bauliche Anlagen oder andere Altfahrzeuge) auf Abstellbereichen mindestens 5 m betragen.

"Quarantäneplätze/-flächen" fallen nicht unter den Regelungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), da die AwSV nur ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt; HV-Fahrzeuge sind aber weder ortsfest, noch werden sie ortsfest genutzt.

2. Gefahren einer zeitversetzten Brandentstehung von verunfallten HV-Fahrzeugen mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern

HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern können sich, genau wie Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb, zu einem späteren Zeitpunkt entzünden (siehe Anlage FAQ-Liste der AG "Handlungsrahmen Elektromobilität" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV)). 

Auch die Gefährdungen einer zeitversetzten Brandentstehung bei verunfallten HV-Fahrzeugen müssen bereits vor Beginn der Arbeiten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Material zum Download:

FAQ-Liste der AG Handlungsrahmen Elektromobilität (Stand August 2016)

Pyrotechnische Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen (z. B. Airbag-/Gurtstraffersysteme) enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Von ihnen gehen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang, hohe Gefahren aus.

Die wesentlichen Pflichten und Hinweise zum kompetenten Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen sind in einer Information der ZDK-Technikabteilung zusammengefasst.

(Hinweis zum Dokument "Liste NEM": Um die Funktion "Formular ausfüllen" nutzen zu können, speichern Sie bitte das Dokument auf Ihrem Rechner und öffnen das Formluar mit dem Acrobate Reader.)

Material zum Download:

Information: Pyrotechnische Rückhaltesysteme (redaktionell angepasst)
Liste: Nettoexplosivstoffmassen (NEM) von pyrotechnischen Gegenständen

Seit 1. August 2017 wirken sich neue Regeln auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus.

Was Kfz-Betriebe jetzt bei Anlagen wie Altöllagertanks beachten müssen, beantwortet der ZDK-Fragenkatalog. Bei der Umsetzung helfen Vorlagen wie Anlagenverzeichnis, Betriebsanweisung und Merkblätter, die heruntergeladen werden können.

Die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung, kurz AwSV, schafft erstmals bundeseinheitliche Vorgaben für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die AwSV löst andere Verordnungen wie die bisher geltenden Länderverordnungen (VaWS) ab.

Sie hat für Kfz-Betriebe geringfügige Auswirkungen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Einführung einer Bagatellgrenze für oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von maximal 220 l (flüssige Stoffe) oder 200 kg (gasförmige oder feste Stoffe)
  • Erstellung von Merkblättern oder Betriebsanweisungen (nur für bestimmte Anlagen)
  • Fachbetriebspflicht, unter anderem für die Innenreinigung und Instandsetzung von bestimmten Anlagen
  • Prüfzeitpunkte und -intervalle für bestehende Anlagen, die bisher nach landesrechtlichen Vorschriften nicht prüfpflichtig waren.

Material zum Download:

Verordnung über Anlagen zum im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Fragenkatalog zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen
Anlagenverzeichnis manuell ausfüllbar
Anlagenverzeichnis elektronisch ausfüllbar
Betriebsanweisung manuell ausfüllbar
Betriebsanweisung elektronisch ausfüllbar
Betriebsanweisung elektronisch ausfüllbar Muster Altöllagertank
Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen manuell ausfüllbar
Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen elektronisch ausfüllbar
Merkblatt Heizölverbraucheranlagen manuell ausfüllbar
Merkblatt Heizölverbraucheranlagen elektronisch ausfüllbar

Die seit 1. Juni 2017 gültige Abfallbeauftragtenverordnung sieht geänderte rechtliche Rahmenbedingungen für Bestellung eines betriebsangehörigen Abfallbeauftragten vor. Die befürchtete  Mehrbelastung von Kfz-Betrieben konnte jetzt durch einen Beschluss des LAGA-Ausschusses Abfallrecht ausgeräumt werden.

Damit ist die praktische Anwendung des Gesetzes für Kfz-Betriebe erleichtert.

Konkret heißt das:

Kfz-Betriebe, die Fahrzeugbatterien per Thekenverkauf vertreiben, müssen grundsätzlich einen Abfallbeauftragten bestellen.

Allerdings besteht die Verpflichtung nicht, wenn sich der Kfz-Betrieb einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien angeschlossen hat. Der ZDK geht grundsätzlich davon aus, dass diese Unternehmen einen Abfallbeauftragten beschäftigen.

Das können unabhängige Entsorgungsunternehmen oder der jeweilige Hersteller sein. Kfz-Betriebe sollten sich von dem beauftragten Betreiber den Abfallbeauftragten bestätigen lassen.

Unabhängig davon gilt: Kfz-Betriebe, die über die Ladentheke mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen, müssen einen Abfallbeauftragten bestellen. Nach ZDK-Ansicht betrifft die Regelungen nur wenige Kfz-Betriebe.

So fällt beispielsweise die Rücknahme von Altöl, das als Verbrennungsmotorenöl über die "Ladentheke" verkauft wurde, nicht unter die zwei-Tonnen-Grenze. Der Grund: Es handelt sich laut Altölverordnung um eine verpflichtende Rücknahme.

Alternativ können betroffene Kfz-Betrieb  versuchen, eine Ausnahme bei der jeweils zuständigen Behörde zu erwirken.