Aktuelle Informationen
13.12.2021: Umweltbonus: Änderungen der Förderrichtlinie zur Verlängerung der Innovationsprämie veröffentlicht
Das neue Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) hat die praktische Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Verlängerung der Innovationsprämie für das Jahr 2022 vorgenommen. Die Innovationsprämie für Neuwagen und junge Gebrauchtwagen wird bis zum 31.12.2022 u. a. in der bekannten Höhe mit den bekannten Haltefristen gewährt.
Zusätzlich nimmt der Fördermittelgeber zwei weitere Anpassungen vor, welche für die Förderpraxis und somit für das Kfz-Gewerbe ebenfalls von Bedeutung sind:
- Für die neuen Anforderungen an die Förderfähigkeit von Plug-In-Hybriden (PHEV) ist nun nicht mehr nur das Datum der Anschaffung ausschlaggebend für den Erhalt der Förderung, sondern auch der Zeitpunkt der Beantragung. Das bedeutet, dass für PHEV mit CO2-Emissionen von über 50 g/km und einer elektrischen Reichweite von weniger als 60 km aus Kundensicht nicht nur die Anschaffung erfolgen muss, sondern auch der Förderantrag beim BAFA bis zum 3.12.2021 gestellt werden muss, um die Förderung erhalten zu können. Die Liste betroffener Fahrzeugmodelle wird auf der Webseite des BAFA veröffentlicht.
- Für junge Gebrauchtwagen dürfen ab dem neuen Jahr neben den DAT-Sachverständigen auch Kfz-Sachverständige der Schwacke GmbH das DAT-Gutachten zur Ermittlung des Bruttolistenpreises erstellen.
Die seit dem 5.11.2020 geltende Förderrichtlinie wird demnach an drei Stellen angepasst und soll voraussichtlich am 30.12.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Änderungen treten somit zum 1. Januar 2022 in Kraft. Den genauen Wortlaut der Änderungen finden Sie hier. Die Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier.
Die Merkblätter zum Umweltbonus für Neu- und Gebrauchtwagen wurden den Änderungen entsprechend angepasst und befinden sich etwas weiter unten auf dieser Seite.
Die zukünftig geplanten Anpassungen ab dem Jahr 2023 wird der ZDK weiterhin aktiv begleiten und durch entsprechende Stellungnahmen das angekündigte „neue Förderdesign“ im Sinne des Kraftfahrzeuggewerbes bewerten.
24.11.2021: Umweltbonus: Ampel-Koalition will Innovationsprämie fortführen | Einschränkungen für Plug-In-Hybride treten früher ein
Die künftige Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag erklärt, wie es mit der Innovationsprämie weitergehen soll. Demnach soll der doppelte Bundesanteil am Umweltbonus für batterieelektrische Fahrzeuge bis 2025 gewährt werden. Einschränkungen soll es für Plug-In-Hybride geben.
Auf dem „Autogipfel“ im November 2020 wurde die Verlängerung der Innovationsprämie bis zum 31.12.2025 beschlossen. Dies wurde damals durch entsprechende Presseberichte kommuniziert. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses muss jedoch die aktuelle BAFA Richtlinie angepasst werden, welche die Innovationsprämie als doppelten Bundesanteil über den 31.12.2021 fortschreibt. Diese Anpassung ist bis heute nicht passiert.
Nach Informationen des ZDK hängt die neue Förderrichtlinie seit September in der Ressortabstimmung fest. Der kürzlich veröffentlichte Koalitionsvertrag beschreibt nun die Pläne für das Förderprogramm und geht dabei auf die Lieferverzögerungen in der Automobilbranche ein, auf dessen Konsequenzen für die Händler der ZDK in einem Schreiben im Oktober hingewiesen hat. Die Pläne der Ampelkoalition im Wortlaut (vgl. S. 162, Z. 5502-5510):
Insbesondere aufgrund bestehender Auslieferungsschwierigkeiten der Hersteller bei bereits bestellten Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen werden wir die Innovationsprämie zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer PKW unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31. Dezember 2022 fortführen. Wir wollen die Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride degressiv und grundsätzlich so reformieren, dass sie ab 1. Januar 2023 nur für KFZ ausgegeben wird, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben, der nur über einen elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert wird. Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge muss bereits ab dem 1. August 2023 80 Kilometer betragen. Über das Ende des Jahres 2025 hinaus ist die Innovationsprämie nicht mehr erforderlich.
Die praktische Umsetzung muss dennoch durch die Veröffentlichung einer entsprechenden neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger geschehen. Sollte dies nicht bis zum 31.12.2021 erfolgen, würde dies bedeuten, dass die Innovationsprämie zum 31.12.2021 zunächst endet. Da die neue Förderrichtlinie nach einer Einigung der beteiligten Ressorts noch durch die EU-Kommission ratifiziert werden müsste, könnte die Verlängerung vermutlich auch rückwirkend im Laufe des nächsten Jahres erfolgen. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
17.11.2021: Umweltbonus: Aktueller Stand zur Verlängerung der Innovationsprämie
Die Verlängerung der Innovationsprämie ist entgegen des Beschlusses eines Autogipfels und der Ankündigung des BMWi noch nicht in die Praxis umgesetzt worden. Auf dem „Autogipfel“ im November 2020 wurde die Verlängerung der Innovationsprämie bis zum 31.12.2025 beschlossen. Dies wurde damals durch entsprechende Presseberichte kommuniziert. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses müsste jedoch die aktuelle BAFA Richtlinie angepasst werden, welche die Innovationsprämie als doppelten Bundesanteil über den 31.12.2021 fortschreibt.
Bereits im Frühjahr 2021 haben wir uns angesichts der langen Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge an das BMWi gewendet und auf die Notwendigkeit einer neuen Förderrichtlinie hingewiesen. Entgegen der damaligen Ankündigung, dass die neue Förderrichtlinie spätestens im August veröffentlicht werde, ist dies bis heute jedoch nicht geschehen.
Nach unseren Informationen befindet sich die neue Förderrichtlinie, deren geplante Anpassungen in Bezug auf Plug-In-Hybride bereits durchgesickert sind, seit September in der Ressortabstimmung zwischen den Bundesministerien für Verkehr, Wirtschaft, Umwelt und Finanzen. Im Oktober haben VDA, VDIK und ZDK daher an die involvierten Bundesminister/innen appelliert, die neue Förderrichtlinie zeitnah zu veröffentlichen.
Sollte dies nicht bis zum 31.12.2021 erfolgen, würde dies bedeuten, dass die Innovationsprämie zum 31.12.2021 endet. Lediglich der Umweltbonus bleibt bestehen. Dieser hat gemäß aktuell geltender Förderrichtlinie eine Laufzeit bis zum 31.12.2025, er kann jedoch bei Ausschöpfung der Fördermittel auch früher beendet werden. Da die neue Förderrichtlinie nach einer Einigung der beteiligten Ressorts noch durch die EU-Kommission ratifiziert werden müsste, könnte die Verlängerung vermutlich auch erst im Laufe des nächsten Jahres erfolgen.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist deshalb leider noch nicht absehbar, wie es mit der Innovationsprämie weitergeht. Sobald uns Neuigkeiten aus der Politik erreichen, werden wir Sie umgehend informieren.
06.10.2021: Umweltbonus: BAFA führt Sachstandsabfrage für eingereichte Anträge ein | Anpassungen für Plug-In-Hybride angekündigt
Ab sofort können Antragsteller den aktuellen Bearbeitungsstatus ihres Antrages auf der Website des BAFA einsehen. Währenddessen lässt die neue Förderrichtlinie immer noch auf sich warten, es zeichnen sich jedoch Anpassungen bei Plug-In-Hybriden (PHEV) ab. Der ZDK bewertet die Änderungsbestrebungen und gibt Empfehlungen für betroffene Händler.
Sachstandsabfrage für Umweltbonus-Anträge
Das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf die langen Bearbeitungszeiten und vielen Anfragen von Antragstellern reagiert: Ab sofort können Antragsteller unter Angabe ihrer Vorgangsnummer und ihrer Postleitzahl den aktuellen Status ihres Antrages hier abfragen
Neue Förderrichtlinie befindet sich in den letzten Zügen
Entgegen der Ankündigung des BMWi, dass die neue Förderrichtlinie „im Juli, spätestens aber im August“ veröffentlicht werde, ist noch keine Aktualisierung erfolgt. Fest steht jedoch, dass die Innovationsprämie verlängert wird. Mit einer Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger ist in den nächsten Tagen bzw. Wochen nach der Genehmigung durch die EU-Kommission zu rechnen.
Angekündigt: Aufnahme von Leichtfahrzeugen und strengere Vorgaben für Plug-In-Hybride
In der neuen Förderrichtlinie dürften zwei wesentliche Änderungen vorzufinden sein: Es sollen zukünftig auch elektrische Leichtfahrzeuge gefördert werden (voraussichtlich die EG-Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e und L7e). Zudem sollen strengere Vorgaben für Plug-In-Hybride (PHEV) folgen. So sollen ab nächstem Jahr nur noch Fahrzeuge gefördert werden, die über eine elektrische Mindestreichweite von 60 km verfügen. Das alternativ gültige Kriterium des maximalen CO2-Ausstoßes von 50g/km soll zum 1. Oktober 2022 entfallen. Außerdem soll die elektrische Mindestreichweite schon ab 2024 80 km betragen, in der aktuellen Förderrichtlinie war diese Erhöhung erst ab 2025 vorgesehen. VDA und VDIK haben die neuen Pläne in einer gemeinsamen Stellungnahme bereits kritisiert.
ZDK-Handlungsempfehlungen für Händler
Auch wenn der ZDK seine Forderungen mit Nachdruck an das BMWi und BAFA stellen wird, muss der Handel entsprechende Vorkehrungen treffen, um auf die drohenden neuen Förderkriterien zu
reagieren. Händler sollten daher ihren Bestellvorlauf und Lagerbestand von PHEV mit weniger als 60 km elektrische Reichweite im Auge behalten und gegebenenfalls frühzeitig eine Zulassung der
betroffenen Fahrzeuge vorbereiten. Fahrzeuge mit Lieferterminen im Oktober 2022 sollten storniert werden, wenn möglich. Eine Aussage gegenüber Kunden sollte hingegen erst erfolgen, wenn die neue
Förderrichtlinie und die angestrebte Übergangsregelung veröffentlicht wurden. Der ZDK wird sich gemeinsam mit den Fabrikatsverbänden auch bei den Herstellern für unterstützende Maßnahmen
einsetzen.
01.07.2021: BAFA lässt seit dem 1. Juni 2021 keine Rechnungskorrekturen für neue Förderanträge zu | Beschreibung der häufigsten Fehlerquellen
Das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Anpassung des Abwicklungsprozesses vorgenommen: Bei Förderanträgen, die ab dem 1. Juni 2021 neu eingereicht werden, kann keine nachträgliche Rechnungskorrektur mehr vorgenommen werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Fahrzeuge nicht mehr förderfähig sind, wenn eine fehlerhafte Rechnung eingereicht worden ist. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte eine genaue Rechnungsprüfung durch den Händler erfolgen. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf die häufigsten Fehlerquellen bei der Rechnungsstellung für Neuwagen und junge Gebrauchtwagen hinweisen. Beachten Sie dazu die ZDK-Merkblätter im Anhang und das Merkblatt auf der Webseite des BAFA.
Häufige Fehlerquellen bei der Rechnungserstellung für förderfähige Neuwagen
- Verwenden Sie auf der Rechnung unbedingt die Modellbezeichnung und den Grundlistenpreis des richtigen Basismodells, wie es auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufgeführt ist, damit dem BAFA die Zuordnung gelingt
- Stellen Sie sicher, dass der Hersteller-Anteil am Umweltbonus auf Ihrer Rechnung in korrekter Höhe ausgewiesen wird.
Häufige Fehlerquellen bei der Rechnungserstellung für förderfähige junge Gebrauchtwagen
- Achten Sie auch bei jungen Gebrauchtwagen auf die korrekte Modellbezeichnung gemäß Liste der förderfähigen Fahrzeuge (s.o.)
- Für junge Gebrauchtwagen gilt eine Vorgabe für den maximalen Verkaufspreis, welcher 80% des Listenneupreises abzüglich des Hersteller-Anteils am Umweltbonus nicht überschreiten darf. Wird dieser Verkaufspreis auf der Rechnung überschritten, wird der Antrag abgelehnt.
- Verkompliziert wird die Preisvorgabe durch die Listenpreisermittlung per DAT-Gutachten:
- Seit März 2021 ist bei fehlender Neuwagenrechnung eines Herstellers die Einreichung eines DAT-Gutachtens verpflichtend, welches nur durch einen DAT Expert Partner ausgestellt werden kann. Das DAT-Gutachten kann erst nach der Zweitzulassung (auf den Käufer des GW) erstellt werden und dient neben der Feststellung der Laufleistung auch der Ermittlung des Bruttolistenpreises eines Fahrzeugs. Da ein DAT-Gutachten nur fest verbaute Sonderausstattungen berücksichtigt und somit Zubehör wie bspw. Ladekabel, Wallboxen, Anschlussgarantien oder Wartungsverträge nicht dem Listenneupreis zurechnet, kann es zu unterschiedlichen Listenpreisen gegenüber der Herstellerangabe kommen. Dies führt dazu, dass sich auch der maximale Verkaufspreis (80% abzgl. Hersteller-Anteil) nach dem DAT-Listenpreis richtet. Die korrekte Rechnung kann daher erst erstellt werden, wenn der DAT-Listenpreis bekannt ist.
Nachdem in der Vergangenheit einige Anpassungen beim Antragsprozess für junge Gebrauchtwagen vorgenommen wurden, stellt der jetzige Prozess inklusive DAT-Gutachten und ohne Rechnungskorrektur eine langfristige Lösung aus Sicht des BAFA dar. Aus diesem Grund hat der ZDK in Zusammenarbeit mit TAK und der DAT ein Online-Seminar erarbeitet, indem Hintergrundinformationen zum DAT-Gutachten gewährt und die Simulation des DAT-Listenpreises vor dem Einkauf oder Verkauf mit Silver DAT III demonstriert werden. Außerdem wird thematisiert, welche Zusatzrechnungen beim Verkauf von jungen Gebrauchtwagen zulässig sind und welche nicht. Im Zuge dessen werden auch individuelle Fragen der Teilnehmer beantwortet. Eine Anmeldung ist auf der Website der TAK (Termine am 30. November oder 21. Dezember) möglich. Weitere Informationen zum Seminar finden Sie auch etwas weiter unten.
Angesichts der steigenden Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen und der langfristigen Ausrichtung der Förderung bis 2025 wird uns auch die Förderung gebrauchter Elektrofahrzeuge weiter beschäftigen.
Merkblätter
Der ZDK hat verschiedene Merkblätter erstellt, die Ihnen einen schnellen Überblick über die aktuellen Regelungen geben sollen. Die Merkblätter sind so gestaltet, dass sie auch direkt an Kunden ausgehändigt werden können.
Merkblatt Umweltbonus Kauf junge Gebrauchtwagen
Podcast-Folge 17: Umweltbonus und Ladeinfrastruktur
In der n-tv Sendung „Ratgeber“ wurde das Thema Verkauf und Förderung von Elektrofahrzeugen näher beleuchtet. Unter anderem spricht dabei ZDK-Referent Christoph Stricker über die Problematik Lieferzeiten/Richtlinienanpassungen und Förderperspektive ab 2021.
Hier können Sie den Beitrag sehen.